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§ 1
NAME ; SITZ ; EINTRAGUNG
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Der Verein führt den Namen
"INTERESSENGEMEINSCHAFT
POSENERSTRASSE
e.V.", als Kürzel "IGP"
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Der Sitz des Vereins ist
Düsseldorf
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Der Verein wird ins
Vereinsregister eingetragen
§ 2
ZWECK DES VEREINS
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Der Zweck des Vereins ist die
Beschaffung von Mitteln für die "Aktion Mensch e.V." oder eine andere
steuerbegünstigte Einrichtung, die die Mittel unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung der Fürsorge behinderter Menschen sowie zur
Vorsorge und Früherkennung von Behinderungen zu verwenden hat. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Sammeln von
Spenden.
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Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen des Vereins.
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Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
MITGLIEDSCHAFT
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Mitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen werden.
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Der Beitritt zum Verein
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die
Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung der
Mitgliederversammlung durch ein Mitglied beantragt werden.
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Ehrenmitglieder können durch
die Mitgliederversammlung gewählt werden.
§ 4
BEENDIGUNG DER
MITGLIEDSCHAFT
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Die Mitgliedschaft endet
durch Tod, Austritt, Ausschluss sowie Verlust der Rechtsfähigkeit.
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Der Austritt muß gegenüber
dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Es kann nur unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist, beginnend mit dem 1. des folgenden
Monats gekündigt werden. Bei zwingenden sozialen Gründen kann der Vorstand
diese Kündigungsfrist verkürzen. Bei schwerem Verstoß gegen die
Vereinsinteressen oder Ehrverletzung der Mitglieder kann der Vorstand
einen Ausschluss mit sofortiger Wirkung aussprechen.
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Die Streichung der
Mitgliedschaft erfolgt auch wenn das Mitglied mehr als ein Vierteljahr mit
dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den Beitrag nach schriftlicher
Mahnung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mahnung voll
entrichtet hat.
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Dem ausgeschlossenen Mitglied
wird Gelegenheit gegeben sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der
Ausschluss wird dem Mitglied durch Einschreiben gekannt gegeben. Gegen
diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht zu die nächste
Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
durch einfache Mehrheit endgültig.
§ 5
BEITRÄGE
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Die Höhe des Jahresbeitrages
regelt die Mitgliederversammlung.
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Die Zahlung eines höheren
Mitgliedsbeitrages ist jedem Mitglied freigestellt.
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Der Beitrag ist jeweils am
Anfang des Kalenderjahres fällig.
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Mitglieder die im Laufe des
Kalenderjahres dem Verein beitreten, zahlen den Beitrag anteilmäßig.
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Bei Beendigung der
Mitgliedschaft nach § 4a erfolgt keine Rückzahlung des gezahlten
Jahresbeitrages
§ 6
ORGANE DES VEREINS
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
§ 7
DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
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Mindestens einmal jährlich
ist durch den Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordung und
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, eine Mitgliederversammlung
einzuberufen.
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Ihr obliegt:
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Entgegennahme des
Jahresbericht des/der Vorsitzenden |
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Bericht des Kassierers/der
Kassiererin und Kassenprüfer/Kassenprüferin |
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Entlastung des/der
Kassierers / Kassiererin |
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Neuwahl der
Kassenprüfer/innen |
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Beschlußfassung über
Auflösung des Vereins |
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Beschlußfassung über
Satzungsänderungen |
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zusätzlich nach Ablauf der
in § 8 festgesetzten Zeit: Entlastung des gesamten Vorstands |
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Wahl der
Vorstandsmitglieder |
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Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen, sowie Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 8
VORSTAND
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Der Vorstand besteht aus:
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Vorsitzendem / Vorsitzender |
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Kassierer / Kassiererin |
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Schriftführer /
Schriftführerin |
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Vorstand im Sinne des
Gesetzes ist der/die Vorsitzende. |
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Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
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Beantragt ein
Vorstandsmitglied die Einberufung einer Vorstandssitzung, so hat der
Vorstand diese innerhalb von 8 Tagen einzuberufen.
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Der Vorstand hat das Recht
einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen. Die Geschäftsführung hat
die Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung sowie den
Beschlüssen der Vereinsorgane nach Anweisung des Vorstands unparteiisch zu
führen.
§ 9
BEURKUNDUNGEN
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Die in den Vorstandssitzungen
und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind niederzuschreiben und
vom Protokollführer zu unterschreiben.
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Satzungsänderungen und
Neuwahlen des Vorstands sind dem Gericht zum Vereinsregister
bekanntzugeben.
§ 10
AUFLÖSUNG DES VEREINS
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Der Verein ist aufzulösen,
wenn die Mitgliederversammlung dies mit der in § 7 festgelegten Mehrheit
beschließt.
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Werden keine besonderen
Liquidatoren benannt, so sind der/die Vorsitzende und der Kassierer/die
Kassiererin gesamtvertretungsberechtigte Liquidatoren.
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Diese haben die laufenden
Geschäfte abzuschließen.
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Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verein
an den "AKTION MENSCH e.V.", der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11
EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT
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Alle Amtsträger üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 12
SALVATORISCHE KLAUSEL
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Der Vorstand im Sinne von §
26 BGB ist ermächtigt unwesentliche, formelle und redaktionelle Änderungen
der Satzung in Abstimmung mit dem Registergericht vorzunehmen.
Die Änderungen sind notwendig,
da ab 01.01.2000 das Spendenrecht neu geregelt wurde, dabei wurden
gleichzeitig redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Düsseldorf, den 02.11.2000
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