INTERESSENGEMEINSCHAFT POSENERSTRASSE e.V

 

Satzung

Neufassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02. November 2000

 

 

§ 1

NAME ; SITZ ; EINTRAGUNG

  1. Der Verein führt den Namen "INTERESSENGEMEINSCHAFT POSENERSTRASSE e.V.", als Kürzel "IGP"

  2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf

  3. Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen

 

§ 2

ZWECK DES VEREINS

  1. Der Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die "Aktion Mensch e.V." oder eine andere steuerbegünstigte Einrichtung, die die Mittel unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Fürsorge behinderter Menschen sowie zur Vorsorge und Früherkennung von Behinderungen zu verwenden hat. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Sammeln von Spenden.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

  2. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung durch ein Mitglied beantragt werden.

  3. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

§ 4

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss sowie Verlust der Rechtsfähigkeit.

  2. Der Austritt muß gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Es kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, beginnend mit dem 1. des folgenden Monats gekündigt werden. Bei zwingenden sozialen Gründen kann der Vorstand diese Kündigungsfrist verkürzen. Bei schwerem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder Ehrverletzung der Mitglieder kann der Vorstand einen Ausschluss mit sofortiger Wirkung aussprechen.

  3. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auch wenn das Mitglied mehr als ein Vierteljahr mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den Beitrag nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mahnung voll entrichtet hat.

  4. Dem ausgeschlossenen Mitglied wird Gelegenheit gegeben sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch Einschreiben gekannt gegeben. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht zu die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit endgültig.

 

§ 5

BEITRÄGE

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages regelt die Mitgliederversammlung.

  2. Die Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrages ist jedem Mitglied freigestellt.

  3. Der Beitrag ist jeweils am Anfang des Kalenderjahres fällig.

  4. Mitglieder die im Laufe des Kalenderjahres dem Verein beitreten, zahlen den Beitrag anteilmäßig.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 4a erfolgt keine Rückzahlung des gezahlten Jahresbeitrages

 

§ 6

ORGANE DES VEREINS

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

 

§ 7

DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Mindestens einmal jährlich ist durch den Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

  2. Ihr obliegt:

  Entgegennahme des Jahresbericht des/der Vorsitzenden
  Bericht des Kassierers/der Kassiererin und Kassenprüfer/Kassenprüferin
  Entlastung des/der Kassierers / Kassiererin
  Neuwahl der Kassenprüfer/innen
  Beschlußfassung über Auflösung des Vereins
  Beschlußfassung über Satzungsänderungen
  zusätzlich nach Ablauf der in § 8 festgesetzten Zeit: Entlastung des gesamten Vorstands
  Wahl der Vorstandsmitglieder

                                  

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen, sowie Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 8

VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus:

  Vorsitzendem / Vorsitzender
  Kassierer / Kassiererin
  Schriftführer / Schriftführerin
  Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der/die Vorsitzende.

                           

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

  2. Beantragt ein Vorstandsmitglied die Einberufung einer Vorstandssitzung, so hat der Vorstand diese innerhalb von 8 Tagen einzuberufen.

  3. Der Vorstand hat das Recht einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen. Die Geschäftsführung hat die Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach Anweisung des Vorstands unparteiisch zu führen.

 

§ 9

BEURKUNDUNGEN

  1. Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind niederzuschreiben und vom Protokollführer zu unterschreiben.

  2. Satzungsänderungen und Neuwahlen des Vorstands sind dem Gericht zum Vereinsregister bekanntzugeben.

 

§ 10

AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Der Verein ist aufzulösen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit der in § 7 festgelegten Mehrheit beschließt.

  2. Werden keine besonderen Liquidatoren benannt, so sind der/die Vorsitzende und der Kassierer/die Kassiererin gesamtvertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Diese haben die laufenden Geschäfte abzuschließen.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verein an den "AKTION MENSCH e.V.", der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11

EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT

  1. Alle Amtsträger üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

§ 12

SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist ermächtigt unwesentliche, formelle und redaktionelle Änderungen der Satzung in Abstimmung mit dem Registergericht vorzunehmen.

 

Die Änderungen sind notwendig, da ab 01.01.2000 das Spendenrecht neu geregelt wurde, dabei wurden gleichzeitig redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Düsseldorf, den 02.11.2000

 

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